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Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Kraftfahrzeugen der Firma ROSS Automobile

1. Fahrzeugübergabe, Rückgabe, Mietzeit

1.1 Bei Fahrzeugübergabe hat der Mieter eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 500,- € zu hinterlegen. Bei unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution zurückgegeben. Unberührt hiervon bleibt die Haftung des Mieters wegen versteckter Mängel.

1.2 Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem alle Mängel sowie die Ausrüstungsgegenstände, die die Vermieterin zur Verfügung stellt, vermerkt werden. Durch seine Unterschrift erkennt der Mieter dieses Übergabeprotokoll an.

1.3 Der Mieter hat das Mietfahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten zurückzugeben; eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist nur zulässig, wenn die Vermieterin dem zuvor zugestimmt hat.

1.4 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, wird der doppelte Tagesgrundpreis nachberechnet. Zusätzlich haftet der Mieter für alle Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe entstehen.

1.5 Das Fahrzeug wird zum vereinbarten Termin von der Vermieterin in

gereinigtem und vollgetankten Zustand übergeben und ist ebenso vom Mieter zurückzugeben. Sollte der Mieter seiner Verpflichtung zur Reinigung nicht nachgekommen sein, so werden für die Außenreinigung 25,- € und

für die Innenreinigung 15 ,- € berechnet.

2. Rücktritt vom Mietvertrag

Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, so hat er die nachfolgenden Anteile des im Mietvertrag vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen: 25 % bei Rücktritt 40 Tage und länger vor Mietbeginn

50 % bei Rücktritt 10-40 Tage vor Mietbeginn

80 % bei Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn

100 % bei Nichtabnahme des Fahrzeuges nach Mietbeginn oder

Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

3. Fahrzeugnutzung

3.1 Das Mietfahrzeug dürfen nur der Mieter und die im Mietvertrag genannten Fahrer lenken. Ein vorhandener gültiger Führerschein ist Voraussetzung.Der Mieter haftet für das Verschulden der Fahrer, wie für das eigene. Die Fahrer sind insoweit seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.

4.2 Dem Mieter ist es untersagt, mit dem Fahrzeug an Motorsportveranstaltungen teilzunehmen sowie explosive, leicht entzündliche, giftige radioaktive und sonstige gefährliche Stoffe zu befördern. Außerdem ist das Fahrzeug nicht für Fahrten außerhalb Deutschlands zu benutzen, es sei denn, die Vermieterin hat ausdrücklich zugestimmt

3.3 Bei jedem Unfall/Schaden -gleich ob selbst oder fremd verschuldet oder schuldlos entstanden (bspw. Wildunfälle)- hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Schaden/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Die Vermieterin ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Verstößt der Mieter gegen eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung verliert er seinen Versicherungsschutz und trägt damit die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. Die Behebung fahrlässig oder vorsätzlich entstandener Beschädigungen am Fahrzeug (Innen u. Außen) gehen zu Lasten des Mieters.

3.4 Im Fahrzeug darf nicht geraucht werden (siehe 7.5)

4. Betankung des Fahrzeuges

4.1 Der Mieter hat das Fahrzeug mit der gleichen Kraftstoffmenge im Tank zurückzugeben, mit der er es bei der Übernahme des Fahrzeugs erhalten hat (vollgetankt!).

4.2 Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einer geringeren Kraftstoffmenge an die Vermieterin zurück, betankt die Vermieterin das Fahrzeug mit der insoweit fehlenden Kraftstoffmenge. Für jeden Liter Kraftstoff hat der Mieter 1,75 € inkl. Umsatzsteuer zu zahlen. Sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter bleibt die Möglichkeit, höhere oder geringere Kosten der Betankung nachzuweisen.

5. Versicherungsschutz

5.1 Die Vermieterin hat ihre Fahrzeuge im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflicht mit unbegrenzter Deckungssumme versichert. Außerdem besteht eine Vollkaskoversicherung mit einer

Selbstbeteiligung i.H. von 512,- € sowie eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H. von 154,- €.

6. Mieterhaftung

Der Mieter ist verantwortlich für richtige Füllstände von Kraftstoff, Kühlwasser und Motoröl, Reifendruck- und zustand, sowie eine korrekte Ladungssicherung.

6.1 Der Mieter haftet für jeden, am Fahrzeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenden (insbesondere bei Verstoß gegen diese Geschäftsbedingungen entstehenden), fahrlässigen oder vorsätzlichen Schaden einschließlich für die Schäden aus Verlust des Fahrzeuges und aus Unfällen beim Betrieb des Fahrzeugs.

6.2 Die ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung des Mieters (also der Betrag, den der Mieter trotz einer Vollkaskoversicherung bei selbst verschuldeten Schäden an den Vermieter zu zahlen hat) wird als Kaution in Höhe von 500,- € bei Fahrzeugübergabe fällig. Bei mehreren Vollkaskoschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Vollkaskoschäden sind Schäden, die der Kaskoversicherer der Vermieterin im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung regulieren muss.

6.3 Bei Diebstahlschaden haftet der Mieter mit 10 % des Fahrzeugwertes. Im übrigen gilt Ziff. 7.2).

6.4 Wird für Mietausfall gehaftet, so ist täglich mindestens ein Tagesgrundpreis nach jeweils gültiger Preisliste zu ersetzen, der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

6.5 Der Mieter haftet dafür, dass in dem Fahrzeug nicht geraucht wird. Widrigenfalles werden 100,- € von der Kaution einbehalten.

7. Haftung der Vermieterin

7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Vermieterin auf den der Art ihrer Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

7.2 Keine Haftung übernimmt die Vermieterin für Schäden, welche durch technischen Ausfall des Fahrzeuges entstehen.

7.3 Gegenüber Unternehmern haftet die Vermieterin bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Vermieterin zurechenbaren

Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.

8. Zahlungsbedingungen, gesamtschuldnerische Haftung, Aufrechnung

8.1 Im Mietpreis enthalten: gesetzl. Mehrwehrtsteuer, Zubehör-und Ausstattung gemäß Übergabeprotokoll, Veschleißreparaturen, Wartung, Versicherungsschutz laut 6.

8.2 Bemisst sich der Mietpreis anhand der vom Mieter gefahrenen Kilometer, legen die Parteien der Abrechnung die km-Zahlen des Tachometers zu Grunde.

8.3 Die Mietfahrzeugkosten sind, mit Ausnahme der Abrechnung über Zusatzkilometer vor Mietbeginn fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung 5,- €, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.

8.4 Zieht die Vermieterin ihre Forderungen auf Wunsch des Mieters im Wege der Lastschrift ein, hat der Mieter für jeden Fall einer Rücklastschrift den für uns damit verbundenen Bearbeitungsaufwand mit 5,- € zu erstatten. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit des Nachweises belassen, der Vermieterin sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.5 Der Mieter kann Forderungen der Vermieterin nur mit von der Vermieterin anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Das Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur mit solchen Ansprüchen ausüben, die aus dem Rechtsverhältnis resultieren, aus dem die Vermieterin Ansprüche geltend macht.

9. Persönliche Daten

9.1 Die Vermieterin darf in ihrer EDV Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefax- und Telefonnummer, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummer des Kunden und vom Mieter unbezahlte Forderungen der Vermieterin verarbeiten, speichern und übermitteln

9.2 Die Vermieterin darf diese Daten an Rechtsanwälte, Kreditkartenaussteller, Fahrzeughersteller sowie an kooperierende Unternehmen weitergeben, soweit das erforderlich ist, um die berechtigten

Interessen der Vermieterin oder der Genannten zu schützen und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.

101. Sonstiges

10.1 Ist eine Klausel dieser AGB unwirksam, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt deutsches Recht.

10.2 Für alle Streitfragen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, wird ausdrücklich 34613 Schwalmstadt als Gerichtsstand vereinbart.

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